Wenn Sie schwanger sind melden Sie sich bitte hier:
oder unter 0511-762 5750
Wenn Sie schwanger sind, werden Sie sicher einige Fragen haben. Wem muss ich was, wann melden? Welche Fristen sind zu beachten? Welche Unterstützungsangebote gibt es? Wie gestalte ich den Wiedereinstieg nach einer Elternzeit? Welche Möglichkeiten gibt es bei der Arbeitszeitgestaltung? Wir beraten Sie unabhängig und vertraulich.
Die Arbeitsbedingungen, denen eine schwangere oder stillende Mitarbeitende oder ihr Kind ausgesetzt ist, werden beurteilt und Gefährdungen eingeschätzt. Dazu gehören zum Beispiel der Kontakt mit Gefahrenstoffen, besondere körperliche Anforderungen oder Mehr- und Nachtarbeit. Aufgrund dieser Gefährdungsbeurteilung werden gegebenenfalls notwendige Schutzmaßnahmen festgelegt und durchgeführt. Das heißt zum Beispiel: Anpassung des Arbeitsplatzes, Veränderung der Aufgaben, ggf. Versetzung oder sogar ein betriebliches Beschäftigungsverbot z.B. bei Laborarbeiten.
Die Schutzfristen für die Schwangere belaufen sich auf sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (12 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten). Die Schutzfristen nach der Geburt sind verpflichtend, die 6 Wochen vorher können nach schriftlicher Erklärung unter besonderen Umständen ausgesetzt werden.
Für Untersuchungen und zum Stillen kann sich die Mutter von der Arbeit freistellen lassen (§7 MuSchG).
Für die Arbeitsunterbrechungen während der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) kann man als Beschäftigte Entgeltersatzleistungen erhalten.
Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten das Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkassen. Die Krankenkasse übernimmt dabei höchstens 13 Euro pro Kalendertag.
Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis erhalten von Ihrem Arbeitgeber zusätzlich den Arbeitgeberzuschuss. Dieser entspricht der Differenz von den 13 Euro bis zum eigentlichen Gehalt – Frauen in Mutterschutzfristen erhalten so weiterhin das Gehalt, das sie in den letzten drei Monaten vor der Schutzfrist erhalten haben. Den Arbeitgeberzuschuss erhält man also, wenn das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt 13 Euro übersteigt.
Beschäftigte, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind (privat krankenversichert oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei familienversichert) erhalten ein in der Höhe auf insgesamt 210 Euro begrenztes Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt. Bei Abschluss einer Krankentagegeldversicherung hat man ggf. ergänzend Anspruch auf die Zahlung von Krankentagegeld auch während der Schutzfristen.
Das Mutterschaftsgeld muss bei der Krankenkasse bzw. beim Bundesversicherungsamt beantragt werden. Dafür benötigt man eine Bescheinigung vom Arzt oder Ärztin bzw. der Hebamme, in der der voraussichtliche Tag der Entbindung angegeben ist.
Weitere Informationen finden Sie auch hier: Rundschreiben "Mutterschutzleistungen" an der LUH (Beschäftigtenportal).
Bei einem mutterschutzbedingten Arbeitsplatzwechsel oder bei einem (teilweisen oder vollständigen) individuellen Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen haben Schwangere einen Anspruch auf Mutterschutzlohn. Damit erhalten sie mindestens den vor Beginn der Schwangerschaft erzielten Durchschnittsverdient.
Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche (Brutto-)Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt.
Elterngeld:
Elterngeld ist eine Familienleistung für Eltern, die ihr Kind in den ersten Lebensmonaten selbst betreuen und nicht oder nicht voll erwerbstätig sind. Eltern, die
können bis zu 12 Monate (Alleinerziehende für bis zu 14 Monate) Elterngeld, ElterngeldPlus oder darüber hinaus Partnerschaftsbonus erhalten.
Das Basis-Elterngeld beträgt 300 Euro (z.B. für Studierende) - für Beschäftigte hängt die Höhe des Elterngeldes vom Einkommen ab, dass man in dem Jahr vor der Geburt verdient hat. Bis zu 65% des Einkommens können gezahlt werden. Der Elterngeldantrag wird bei der Elterngeldstelle der Gemeinde des Wohnortes oder online gestellt. Weitere Informationen dazu gibt es hier: Familienportal des Bundes.
Versuchen Sie doch auch mal den Elterngeldrechner: Elterngeldrechner im Familienportal des Bundes.
Kindergeld:
In Deutschland kann jede Person, die Kinder hat und deren Wohnsitz innerhalb Deutschlands liegt Kindergeld beantragen. Erhalten kann man Kindergeld sobald das Kind geboren ist. Weitere Informationen zum Kindergeld: Bundesagentur für Arbeit - Kindergeld: Anspruch, Höhe, Dauer.
Beim BMFSFJ gibt es außerdem noch ein Merkblatt zum Kindergeld: Merkblatt Kindergeld.